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   BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83   

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BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83 (https://dejure.org/1983,569)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1983 - IVb ZB 31/83 (https://dejure.org/1983,569)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 (https://dejure.org/1983,569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahren über Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel - Beschluss eines italienischen Gerichts über Herausgabe eines Kindes - Internationale Zuständigkeit des italienischen Gerichts - Abänderbarkeit der Entscheidung - Beachtung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 113
  • NJW 1983, 2775
  • MDR 1983, 920
  • FamRZ 1983, 1008
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    In einem solchen Fall erfolgt die Vollstreckbarerklärung des Titels, soweit keine Sonderregelung etwa durch Staatsverträge eingreift, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 67, 255, 257 f.) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Insoweit gelten die für die Vollstreckbarerklärung einer Kindesherausgabeanordnung nach früherem Recht in BGHZ 67, 255, 257 f. [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] aufgestellten Grundsätze entsprechend auch nach der Schaffung der Familiengerichte und der Einfügung des § 620 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch das 1. EheRG weiter.

    Das EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EGGVÜ - vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 727) ist nach seinem Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorliegenden Titel nicht anzuwenden (EuGH NJW 1979, 1100; BGHZ 67, 255, 259) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

    Die vorliegende Sorgerechtsregelung und die darauf beruhende Herausgabeanordnung erfüllen daher zugleich die Funktion, die im Inland einer nach § 1672 BGB ergehenden Entscheidung zukommt und müssen danach wie eine solche Entscheidung anerkennungsfähig sein (ebenso in einem ähnlichen Fall - inzidenter - BGHZ 67, 255 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]).

    Die Anerkennung der Herausgabeanordnung beurteilt sich nach den in § 328 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO enthaltenen Grundsätzen, die auch für die Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (BGHZ 67, 255, 260 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76] m.w.N.).

    Die Verfahrensweise des italienischen Gerichts steht danach nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts (vgl. auch BGHZ 67, 255, 261 [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76]; zur verfassungsrechtlichen Problematik: Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 103 Rdn. 46).

    Im allgemeinen ist zunächst mit Androhung und Verhängung von Zwangsgeld vorzugehen, ehe Gewaltanwendung verfügt wird (vgl. im einzelnen BGHZ 67, 255, 262) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Mit der Einführung des § 621 e ZPO ist der Rechtsmittelzug in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen angeglichen worden (BGHZ 72, 169, 172).

    Eine weitere Beschwerde findet insoweit nicht statt, auch nicht nach § 27 FGG (vgl. BGHZ 72, 169, 170, 173).

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Die Anwendbarkeit des Abkommens hängt danach davon ab, ob das Kind inzwischen in der Bundesrepbulik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 Abs. 1 MSA; vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 78, 293 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80]).

    Daß die Mutter das Kind unter Überschreitung ihrer sorgerechtlichen Befugnisse und gegen den Willen des Vaters einen Monat vor der Herausgabeanordnung nach Deutschland verbracht hatte, kann bis zur Entscheidung des italienischen Gerichts nicht zu einem Wechsel der effektiven Staatsangehörigkeit des Kindes geführt haben (vgl. BGHZ 78, 293, 300 f., 303 f. [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80]).

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Dies bedarf indessen keiner weiteren Prüfung, weil das Minderjährigenschutzabkommen für die Anerkennung und Vollstreckung vollstreckungsbedürftiger Entscheidungen ohnehin nur auf die hierfür im Anerkennungsstaat auch sonst geltenden Vorschriften verweist (Art. 7 Satz 2 MSA; vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577, 578).

    Eine ausländische Entscheidung könnte daher nicht anerkannt werden, wenn sie mit diesem Grundgedanken in einem so starken Widerspruch stände, daß sie aus deutscher Sicht als untragbar angesehen werden müßte (BGH FamRZ 1979, 577, 580 m.w.N.).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80

    Vollstreckbarkeitserklärung eines schweizerischen Urteils - Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Ebenso hat der Senat das Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels in Übereinstimmung mit der auch sonst überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1980, 66 m.w.N.) im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einwendungen entsprechend § 767 ZPO als Familiensache beurteilt, wenn der Titel Unterhaltsansprüche im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 GVG (= § 621 Abs. 1 Nrn. 4, 5 ZPO) zum Gegenstand hat (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 - L.).

    Die im Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 (aaO) für Unterhaltstitel enthaltene Aussage läßt sich danach dahin verallgemeinern, daß das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels Familiensache ist, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache (sei es der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einzuordnen ist.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Dies entspricht der verfassungsrechtlich normierten Pflichtgebundenheit der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG; vgl. dazu BVerfGE 37, 217, 252 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Die internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte war schon deshalb gegeben, weil das Kind neben der deutschen die italienische Staatsangehörigkeit besaß und diese Staatsangehörigkeit die effektive war (vgl. dazu BGHZ 75, 32, 41 f.), da das Kind in Italien geboren war und dort gelebt hatte.
  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    In einem solchen Fall nötigt der rechtliche Zusammenhang, in dem beide Teile der Entscheidung stehen, dazu, mit der Aufhebung des präjudiziellen Erkenntnisses (über die Versagung der Vollstreckbarerklärung) auch die darauf beruhende Folgeentscheidung (über die Vollstreckungsmaßnahmen) aufzuheben, da diese andernfalls bestehen bleiben würde, obwohl ihr die rechtliche Grundlage entzogen ist (vgl. BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] m.w.N.).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 565/80

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Durchsetzung einer Auskunftsanordnung -

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Entscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen vielmehr in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG (vgl. für Vollstreckungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen: Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25).
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZB 122/78

    Anfechtbarkeit der Androhung eines Zwangsgeldes in Familiensachen -

    Auszug aus BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
    Daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde uneingeschränkt, also auch hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahmen, zugelassen hat, kann den nicht gegebenen Rechtsmittelzug nicht eröffnen (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55

    Herausgabe eines Kindes nach Ehescheidung

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

  • OLG Köln, 28.01.1982 - 14 UF 19/82

    Scheidungsverfahren; Vollstreckung; Einstweilige Anordnungen; Durchführung des

  • OLG Hamm, 14.04.1976 - 15 W 253/75
  • BayObLG, 21.12.1973 - BReg. 1 Z 99/73
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    In diesem Sinne kann auch die bei Holtz in MDR 1983, 983, 984 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83] wiedergegebene Entscheidung des erkennenden 4. Strafsenats verstanden werden.
  • OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86

    Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Beschlusses eines

    Der Senat ist als Familiengericht zuständig, weil es sich vorliegend um eine Familiensache handelt, denn das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels ist Familiensache, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH NJW 1980, 2025; FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219).

    Die Vollstreckbarerklärung eines Titels der genannten Art erfolgt danach in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar in derjenigen Verfahrensart, die für das Verfahren in der Sache selbst gegeben wäre (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219 - unter Hinweis auf BGH FamRZ 1977, 126 ff), soweit nicht eine Sonderregelung eingreift.

    Offen bleiben kann die Frage, ob auch eine Herausgabeanordnung vollstreckbar ist, die in einem summarischen und vorläufigen Verfahren ergangen ist (verneinend Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 328 Anm. 7 B a dd; weitgehend bejahend BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219), denn die Beschlüsse des Obergerichtes von New Jersey vom 6. Juni 1986 (Sorgerechtsregelung) und vom 22. Juli 1986 (Bestätigung der Sorgerechtsregelung und Herausgabeanordnung) enthalten im Gegensatz zu dem Auflagenbeschluß vom 3. Juni 1986 keinerlei Hinweise darauf, daß Sorgerechtsregelung und Herausgabeanordnung nur vorläufigen Charakter tragen, und etwa in einem Hauptsacheverfahren über den gleichen Gegenstand nach eingehenderer Sachprüfung ersetzt werden können.

    Nur in einem solchen Falle wäre die Vollstreckbarkeit zweifelhaft, denn es könnte dem Antragsteller zugemutet werden, eine Sorgerechtsregelung in dem Hauptsacheverfahren zu erwirken, wenn er sie im Ausland durchsetzen will (so BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219).

    Die danach zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen den schon von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219; Künkel in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2. Aufl. VIII.

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs betreffend die Beschlüsse des Obergerichts von New Jersey vom 3. Juni 1986 und vom 22. Juli 1986 kann die Antragsgegnerin darüber hinaus auch schon deshalb nicht rügen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die ausdrückliche Anordnung des amerikanischen Gerichts mit dem Kind nach Deutschland begeben hatte (vgl. den von dem Bundesgerichtshof am 13. Juli 1983 - FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219 entschiedenen gleichgelagerten Fall).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1979, 577 = BGHF 1, 457; 1983, 1008, 1012 = BGHF 3, 1219) hat hierzu für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 ausgeführt, daß eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden kann, wenn sie mit diesem Grundgedanken in einem so starken Widerspruch stände, daß sie aus deutscher Sicht als untragbar angesehen werden müßte.

    Für diese Entscheidung lassen sich, worauf der Bundesgerichtshof (FamRZ 1983, 1008, 1012 = = BGHF 3, 1219) in einem vergleichbaren Fall hingewiesen hat, gewichtige sachliche Gründe finden.

    Die danach anzuerkennende und für vollstreckbar zu erklärende ausländische Entscheidung über die Herausgabe des Kindes wird im Inland mit den dafür vorgesehenen Maßregeln nach § 33 FGG zu vollstrecken sein (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219).

    Ob und inwieweit dabei als äußerstes Mittel auch Gewaltanwendung verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1977, 126; 1983, 1008, 1013 = BGHF 3, 1219), hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Wenn das Landgericht ausführt: "Wer bemerkt, wie jemand infolge äußerer Gewalteinwirkung im ungebremsten Fall mit dem Hinterkopf auf den Straßenbelag aufschlägt, regungslos liegenbleibt, sofort zu röcheln beginnt und auf ein Wangentätscheln keinerlei Reaktion zeigt, erkennt den Todeseintritt als möglich und nimmt - wenn er nicht hilfend eingreift - die Todesfolge zumindest billigend in Kauf," so übersieht es, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Täter im allgemeinen bei einer solchen Situation den möglichen Todeseintritt erkennt und billigt, sondern daß die Feststellung erforderlich ist, daß gerade auch der Angeklagte dies nach seiner Vorstellung erkannt und gebilligt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 - mitgeteilt in NStZ 1983, 407 und vom 4. August 1983 - 4 StR 314/83 - mitgeteilt bei Holtz, MDR 1983, 983 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]).
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